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Elterngeld und Elternzeit: Alle Facts

Elternzeit © photos.comDie Elternzeit kann jeder in Anspruch nehmen, der in einem festen Arbeitsverhältnis steht. Dazu gehört auch eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Geringbeschäftigung sowie ein Arbeitsverhältnis mit einem befristeten Vertrag.

Die Elternzeit kann von Mutter und Vater zur Betreuung der Kinder gleichermaßen beantragt werden und beträgt maximal drei Jahre.

Wie sich die Eltern die Elternzeit einteilen, bleibt ihnen frei überlassen. Sie können die Elternzeit gleichzeitig nehmen oder untereinander aufteilen. Maximal können Eltern gemeinsam drei Jahre Elternzeit beanspruchen. Der Mutterschutz wird auf die Zeit angerechnet und der Vater kann ebenfalls ab der Geburt die Elternzeit nehmen.

Wenn ein Elternteil, das nicht sorgeberechtigt ist, die Elternzeit in Anspruch nehmen will, braucht es dazu das Einverständis des Erziehungsberechtigten.

Entscheidend für das Elterngeld ist der deutsche Standort des Arbeitgebers, nicht der Wohnort des Arbeitnehmers.

Die Elternzeit muss spätesten sieben Wochen vor der Inanspruchnahme beantragt werden. Der angemeldete Zeitraum ist verbindlich.

Sinnvoll ist es, sich zunächst für zwei Jahre festzulegen und das dritte Jahr flexibel zu gestalten, da dieses bis zum 8. Lebensjahr des Kindes aufgehoben werden kann.

Wer anfangs nur ein Jahr beantragt, verzichtet automatisch auf das zweite Jahr, dies lässt sich nur mit dem O.k. des Arbeitgebers später noch nehmen. Wer in der Zwischenzeit den Arbeitgeber wechselt, sollte sich darüber bewusst sein, dass ein neuer Arbeitgeber nicht an alte Absprachen mit dem früheren Arbeitgeber gebunden ist.

Wer innerhalb der Elternzeit nebenbei noch arbeiten möchte, kann dies bis zu 30 Stunden die Woche tun. Sollte diese Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden als bei dem Hauptarbeitgeber, benötigt man dessen Zustimmung.

Wer bereits vor der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden die Woche gearbeitet hat und das weiterhin machen möchte, braucht keinen Antrag zu stellen.

Zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit bedarf es das Einverständnis des Arbeitgebers. Wer die verbliebene Zeit auf einen späteren Zeitraum übertragen will, braucht ebenfalls dessen Zustimmung.

Während der Elternzeit kann man Dank des besonderen Kündigungsschutztes nicht gekündigt werden. Dieser beginnt bei Beantragung der Elternzeit, allerdings frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Wer seinen Job während der Elternzeit kündigen möchte, unterliegt den vereinbarten Kündigungsfristen. Zum Ende der Elternzeit gibt es eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten, die einzuhalten ist.

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